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BEK 2017 147

Arrest und Arresteinsprache

Schwyz · 2017-10-11 · Deutsch SZ
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Arrest und Arresteinsprache | Arrest

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definiti- ver Erledigung mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. Oktober 2017 kau

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definiti- ver Erledigung mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. Oktober 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. Oktober 2017 BEK 2017 147 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Arrest und Arresteinsprache (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2017, ZES 2017 127);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2017 „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 31. August 2017 des Einzel- richters am Bezirksgericht Schwyz betreffend Arrest und Arresteinsprache einlegte (KG-act. 1);

- dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wurde;

- dass die vom Beschwerdeführer monierte Verfügung dessen Rechtsver- treter am 1. September 2017 zuging;

- dass die Eingabe vom 11. September 2017, welche der Beschwerdefüh- rer dem Kantonsgericht am 11. September 2017 vorab per Fax zukommen liess, am 12. September 2017 der Deutschen Post übergeben wurde;

- dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Fra- ge der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe zu äussern (KG- act. 4);

- dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, wes- halb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird;

- dass, nachdem die angefochtene Verfügung am 1. September 2017 als zugestellt gilt, Fax-Eingaben keine fristwahrende Wirkung haben und die Be- schwerde nicht am 11. September 2017, dem letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die Eingabe vom 11. September 2017 somit verspätet, weshalb dar- auf präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten und mangels Aufwands keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu spre- chen ist;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definiti- ver Erledigung mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. Oktober 2017 kau